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Darum geht’s

Wir Jungfreisinnige setzen uns seit jeher für Freiheit und Verantwortung gleichermassen ein. Die Credit Suisse, eine altehrwürdige Bank mit Jahrgang 1856, die zu den systemrelevanten Banken gehört, hat sich mit jahrelangem Missmanagement und Risikogeschäften selbst ins Abseits manövriert. Das Prinzip der Marktwirtschaft verlangt in solchen Fällen, dass das Unternehmen in Konkurs gerät. Die Too-Big-To-Fail-Regulierung sieht denn auch die Sanierung und Abwicklung systemrelevanter Banken im Insolvenzfall vor. Nach dem Bundesrat hätte allerdings ein Scheitern der Credit Suisse viele andere Marktakteure mitgerissen, vor allem aber erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden angerichtet. Deshalb hat der Bundesrat mittels Notrecht interveniert – und auf die Anwendung des „Too big to fail“-Plans verzichtet (vgl. Aussage von Karin Keller-Sutter, NZZ, 25. März 2023). CHF 209 Mrd. – das ist das finanzielle Risiko, das die hiesige Allgemeinheit zur Rettung der Credit Suisse – mindestens vorderhand – eingegangen ist.

Das Credit Suisse-Debakel offenbart, wie wichtig es ist, dass die Leitungsorgane systemrelevanter Banken sich ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bewusst sind.

Wir bedauern, was passiert ist. Nun aber wollen wir sicherstellen, dass sich ein solches Debakel nicht wiederholt. Wir setzen uns daher für eine smarte, aber effektive Regulierung ein. Zudem müssen Manager zivil- und strafrechtlich stärker in die Verantwortung genommen werden. Denn: Verantwortungslosigkeit ist das Gegenteil von liberal. Schliesslich muss gewährleistet werden, dass Notrecht im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Finanzstabilität nur als eigentliche Ultima Ratio angewendet wird. Falls es trotzdem zum Zuge kommen sollte, so soll inskünftig das Bundesgericht dessen Voraussetzungen und Inhalt überprüfen können.

Die konkreten Forderungen:

1

Systemrelevante Banken müssen ihre besondere Verantwortung gegenüber der Gesellschaft endlich wahrnehmen!

2

Freiheit – nur mit Verantwortung! Die systemrelevanten Banken brauchen eine Aufsichtsbehörde, die Zähne zeigen kann.

3

Schluss mit Ausreden! Manager müssen zivil- und strafrechtlich stärker in die Verantwortung genommen werden.

4

Fertig lustig! Keine Boni für Manager bei Rettung durch den Staat.

5

Notrecht als letztes Mittel, nicht als Allheilmittel! Das Bundesgericht soll die Voraussetzungen und den Inhalt des Notrechts überprüfen können.

Art. [[98a]] Bundesverfassung – Verantwortung, Regulierung und Haftung von systemrelevanten Banken (kurz: «Managerverantwortungsinitiative»)

  1. Systemrelevante Banken haben eine besondere Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. 
  1. Der Bund hat die Aufgabe, die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen und von systemrelevanten Banken ausgehende Risiken, welche die Volkswirtschaft erheblich schädigen könnten, zielgerichtet, wirksam und effizient zu begrenzen. Hierfür erlässt er Vorschriften über die Organisation und den Betrieb von systemrelevanten Banken. Diese Vorschriften sollen unter Berücksichtigung internationaler Standards dazu beitragen, die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu erhalten und zu fördern. Für diese Vorschriften gelten ebenfalls die Grundsätze der Zielgerichtetheit, Wirksamkeit und Effizienz. Die Organisation und Befugnisse der Aufsichtsbehörde sollen sich nach internationalen Standards ausrichten.
  1. Erhält eine systemrelevante Bank zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördlichen Stützungsmassnahme, so haften die Organe persönlich, unbeschränkt und solidarisch für schuldhafte Pflichtverletzungen; allfällige Organhaftpflichtversicherungen dürfen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keine Versicherungsleistungen gegenüber den Organen erbringen. Die betreffenden Organe werden unabhängig von der Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche dem Verschulden nach angemessen bestraft, wenn die drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine behördliche Stützungsmassnahme abgewendet wird. Allfällige variable Vergütungen an Organe sind zurückzufordern; die Rückforderung ist auf drei Jahre begrenzt. Zudem wird für die Dauer der behördlichen Stützungsmassnahme auf die Auszahlung variabler Vergütungen an die betreffenden Organe verzichtet.
  1. Notrecht darf im Zusammenhang mit der Stabilität des Finanzsystems nur ausnahmsweise und als letztes Mittel angewendet werden. Der Bund ist verpflichtet, andere geeignete Massnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, bevor er auf Notrecht zurückgreift. Die Anwendung von Notrecht muss in jedem Fall auf das unbedingt erforderliche Mass beschränkt sein und darf nicht dazu führen, dass die Rechte der betroffenen Unternehmen und Personen unverhältnismässig eingeschränkt werden. Der Bund ist verpflichtet, die Allgemeinheit über die Gründe und Folgen der Anwendung des Notrechts angemessen zu informieren. Die Voraussetzungen der Anwendung des Notrechts und der Inhalt des Notrechts können vom Bundesgericht sowohl vorfrageweise als auch abstrakt überprüft werden.

Zu den weiteren Diskussionspunkten, die in den Initiativtext aufgenommen werden könnten:

1

Ausweitung des Geltungsbereichs auf (sämtliche) systemrelevante Unternehmen

Empfänger von behördlichen Stützungsmassnahmen sind in erster Linie systemrelevante Unternehmen. In der Schweiz gelten bislang einzelne Banken als systemrelevant. Die Voraussetzungen dazu werden im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen näher umschrieben. Die SNB bezeichnet die systemrelevanten Banken. Aktuell sind dies die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse, die Zürcher Kantonalbank, die Raiffeisengruppe sowie die PostFinance AG.

Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Unternehmen in einer ähnlichen Lage behördliche Stützungsmassnahmen erhalten (vgl. Fall Axpo). Im Sinne der Rechtsgleichheit wäre daher eine Ausdehnung des Geltungsbereichs sachgerecht (vgl. auch alt Bundesrat Johann Schneider Ammann, parlamentarische Initiative 08.528, Vermeidung asymmetrischer Anreizstrukturen und Haftung für Schäden bei Rettungsmassnahmen zugunsten systemrelevanter Unternehmen, eingereicht am 19. Dezember 2008).

Die Debatte wird im Rahmen der Mitgliederversammlung zu führen sein.

2

Höhere Anforderungen an die Eigenkapitalbasis (hartes Eigenkapital)

Wir stellen fest, dass im ökonomischen Schrifttum die Frage kontrovers diskutiert wird, ob eine höhere Eigenmitteldotierung das Credit Suisse-Debakel hätte verhindern können.

Im Sinne einer prudentiellen Alternative bzw. Ergänzung zu den personellen Sanktionen wird zur Disposition gestellt, ob systemrelevante Banken ein hartes Eigenkapital (Aktienkapital und offene Reserven) halten müssen, weil nur dieses im laufenden Geschäftsbetrieb Verlust-tragend ist.

Diese Debatte wird im Rahmen der Mitgliederversammlung zu führen sein

3

Entschädigung der Staatsgarantie durch systemrelevante Banken

Die Schweiz hat 24 Kantonalbanken, von denen 21 über eine Staatsgarantie verfügen. Die Art der Abgeltung der Sicherheit ist unterschiedlich.

Denkbar wäre etwa folgende Regelung (anlehnend an die Regelung der Staatsgarantie für die ZKB):
„Systemrelevante Banken leisten dem Bund für die Staatsgarantie zulasten Aufwand eine Entschädigung. Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt (potentieller Sanierungsbeitrag x Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall).
Siehe zur Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB: Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank vom 27. November 2014, § 1 ff.

Für die Gewährung der Staatsgarantie würde also eine systemrelevante Bank dem Bund jährlich eine nach einem Versicherungsmodell errechnete Entschädigung ausrichten.

Diese Debatte wird im Rahmen der Mitgliederversammlung zu führen sein.

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Matthias Müller

Präsident Jungfreisinnige

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